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Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

1.1 Der Verband führt den Namen "Verband alleinerziehender Mütter und

Väter, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.".

 

1.2 Sitz des Verbandes ist Essen.

 

1.3 Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.

 

1.4 Der Verband ist Mitglied des "Verbandes alleinerziehender Mütter und

Väter, Bundesverband e. V.".

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

 

2.1 Aufgabe des Verbandes ist es, die Lage der Familien, insbesondere der Einelternfamilien, durch

umfassende Hilfen zu verbessern. Die Hilfen umfassen Beratung und Auskunft in allen wirtschaftlichen,

pädagogischen und sonstigen Angelegenheiten sowie die Durchführung von Modellprojekten

und Angeboten zur Verbesserung der familiären Lebenssituation.

 

2.2 Zur Durchführung der Hilfen regt der Verband die Einrichtung von Regionalzusammenschlüssen

(dies sind: Orts- und Kreisverbände und Kontaktstellen) an und unterstützt diese in allen wirtschaftlichen,

fachlichen und sonstigen Angelegenheiten, die zur Durchführung und Sicherstellung der örtlichen

Arbeit erforderlich sind.

 

2.3 Durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen wirkt der Verband im Rahmen der öffentlichen

Meinungsbildung bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen auf Landesebene

mit, die den Personenkreis der alleinerziehenden Eltern und deren Kinder in ihren wirtschaftlichen,

rechtlichen, sozialen und sonstigen Fragen betreffen.

 

2.4 Der Verband ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

3.1 Der Verband verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im

Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977.

 

3.2 Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel

des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwandt werden.

 

3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keine Anteile aus

dem Verbandsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

4.1 Dem Verband gehören ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder an.

 

4.2 Mitglieder sind die in den rechtlich selbständigen Orts- und Kreisverbänden in NRW zusammengeschlossenen

Mütter und Väter.

 

4.3 Einzelmitglieder des Verbandes können Mütter und Väter werden, die alleinsorgeberechtigt sind

bzw. die nach Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht weiterführen. Mitglieder können

auch Personen sein, die die Ziele und Zwecke des Verbandes bejahen und fördern.

 

4.4 Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und Zwecke des

Verbandes bejahen und fördern. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

4.5 Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahmebeschluss des Vorstandes des Landesverbandes.

 

4.6 Bei Ablehnung von Aufnahmeanträgen ist die Berufung an die Delegiertenversammlung möglich.

 

4.7 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung, Tod oder Ausschluss.

 

4.8 Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich bis zum 30.09. des Jahres

zu erklären, in dem der Austritt erfolgen soll.

 

4.9 Der Ausschluss erfolgt auf Antrag durch die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen

Stimmen.

 

 

§ 5 Beiträge

 

5.1 Die Einzelmitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der

Delegiertenversammlung. Orts- und Kreisverbände zahlen eine Beitragsumlage entsprechend ihrer

Mitgliederzahl.

 

5.2 Die Orts- und Kreisverbände sind verpflichtet, dem Landesverband jeweils zum 01.01. und 31.12.

des laufenden Geschäftsjahres eine Mitgliederliste zuzuleiten, anhand derer die Berechnung der Beitragsumlage

erfolgt.

 

5.3 Die Beitragsumlage wird als Vorausleistung geschuldet. Sie berechnet sich nach dem Mitgliederstand

zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres und ist bis spätestens 30.06. in Höhe von 50 v. H. zu

zahlen. Eine endgültige Abrechnung erfolgt nach dem Mitgliederstand zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres.

Der Mitgliedsbeitrag berechnet sich nach Anzahl der Monate im laufenden Geschäftsjahr,

in dem die Mitgliedschaft bestand.

 

5.4 Kommen Mitglieder gem. § 4 ihrer Verpflichtung aus § 5.3 nicht nach, kann die Landesdelegiertenversammlung

die Mitgliedschaftsrechte der betroffenen Mitglieder für ruhend erklären. Die Beitragspflicht

besteht während des Ruhens weiter. Ist die Verpflichtung aus § 5.3 bis zur nächstfolgenden

LDV nicht erfüllt, kann die LDV den Ausschluss beschließen.

 

 

§ 6 Organe des Verbandes

 

6.1 Die Organe des Verbandes sind

a) die Delegiertenversammlung

b) der erweiterte Vorstand

c) der Vorstand

d) der Schlichtungsausschuss

e) der Beirat

f) die KassenprüferInnen

 

6.2 Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind in den Organen des Verbandes zu erörtern.

 

 

§ 7 Delegiertenversammlung

 

7.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

Sie ist verbandsöffentlich.

Sie besteht aus

1. dem Landesvorstand

2. je einem/einer Vorsitzenden der Orts- und Kreisverbände

3. den von den Orts- und Kreisverbänden zu wählenden Delegierten.

4. den von den Einzelmitgliedern zu wählenden Delegierten.

Die Delegierten der Einzelmitglieder werden in einer der Delegiertenversammlung vorhergehenden

Versammlung gewählt. Die Einladung zur Delegiertenversammlung gilt als Einladung

zur Versammlung der Einzelmitglieder. Gewählt werden können nur anwesende Mitglieder.

 

7.1.1 Der Delegiertenschlüssel ist von der Delegiertenversammlung für die folgende Delegiertenversammlung

festzulegen.

 

7.2 Die Landesdelegiertenversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im

Jahr (spätestens 7 Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung) einberufen. Die Einladung erfolgt

mit einer Frist von 12 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Landesdelegiertenversammlung

ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten oder die Hälfte der Orts- und Kreisverbände

dies schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangt. Diese Einladung erfolgt schriftlich unter

Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen.

 

7.3 Anträge, die in der Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens vier

Wochen vor der Delegiertenversammlung bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes vorliegen.

Anträge auf Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung der Delegiertenversammlung gesondert

aufgeführt werden. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung - ausgenommen Anträge auf Änderung

der Satzung -, die von der Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, können mit ihrer Zustimmung

behandelt werden.

 

7.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen

der Mehrheit der in der Versammlung persönlich abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen

einer Mehrheit von 2/3 der persönlich abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht

abgegebene Stimmen.

 

7.5 Vor Eintritt in die Tagesordnung wählt die Delegiertenversammlung eine Versammlungsleitung und

zwei ProtokollführerInnen. Die Delegiertenversammlung

gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

7.6 Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der

Versammlungsleitung und den ProtokollführerInnen zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jeweils 6

Wochen nach der LDV den Orts- und Kreisverbänden und Einzelmitgliedern vorzulegen. Das Protokoll

gilt als genehmigt, wenn nicht nach weiteren 6 Wochen Widerspruch eingelegt wird. Über Widersprüche

entscheidet die Delegiertenversammlung.

 

 

§ 8 Aufgaben der Delegiertenversammlung

 

8.1 Die wichtigste Aufgabe der Delegiertenversammlung ist die Erörterung grundsätzlicher Fragen im

Sinne § 2 Absatz 1 dieser Satzung.

 

8.2 Die Delegiertenversammlung hat ferner insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beschlüsse im Sinne des § 2,2 dieser Satzung über die Arbeit des Landesverbandes zu fassen

b) den Vorstand zu wählen

c) die KassenprüferInnen zu wählen sowie deren VertreterInnen, die Mitglieder des Schlichtungsausschusses

zu wählen und den Beirat zu benennen

d) den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bericht der KassenprüferInnen entgegenzunehmen

e) dem Vorstand Entlastung zu erteilen

f) die Höhe der Beitragsumlage festzusetzen

g) die von den Orts- und Kreisverbänden und den Einzelmitgliedern gewählten Delegierten zur

Bundesdelegiertenversammlung des VAMV zu bestätigen. Dazu ist deren persönliche Anwesenheit

erforderlich. Gewählte Delegierte für die BDV sollen dann auch weiterhin stimmberechtigt

an der BDV teilnehmen können, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen verhindert sind,

an der LDV teil zu nehmen. Über den Antrag einer stimmberechtigten Teilnahme an der BDV

entscheidet mehrheitlich die LDV.

h) Personen für die Mitarbeit in den Ausschüssen der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände

und anderer Fachausschüsse auf Verbandsebene vorzuschlagen

i) den Tagungsort für die nächste Delegiertenversammlung festzulegen. Von dieser Vereinbarung

kann nur abgewichen werden, wenn der ausrichtende Orts- und Kreisverband zurücktritt.

In diesem Falle hat die Festlegung des neuen Tagungsortes durch den erweiterten Vorstand

zu erfolgen.

j) Beschlussfassung über Angelegenheiten des § 5.4.

 

 

§ 9 Vorstand

 

9.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen, dem/der SchatzmeisterIn,

dem/der SchriftführerIn und bis zu zwei BeisitzerInnen.

 

9.2 Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,

kann der erweiterte Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreise der Mitglieder

bis zur nächsten Delegiertenversammlung berufen. Dieses Mitglied ist voll stimmberechtigt. Dieses

gilt nicht für Mitglieder, die gem. § 26 BGB den VAMV vertreten.

 

9.3 Der Vorstand lädt zu den Sitzungen ein. Er muss den Vorstand binnen zwei Wochen einladen, falls

dies von mindestens 3 seiner Mitglieder verlangt wird. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen soll

den Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor Sitzungstermin

zugehen. In dringenden Fällen kann der Vorstand in kürzerer Zeit einberufen werden.

Diese Einladung ist zu begründen.

 

9.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er

beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

9.5 Beschlüsse des Vorstandes können in Ausnahmefällen bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder

fernmündlich gefasst werden, wenn Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich

oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich

niederzulegen und von einem der Vorstandsmitglieder gemäß § 9.9 zu unterschreiben.

 

9.6 Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Der Vorstand kann zur Beratung

besonderer Angelegenheiten sachverständige Personen zu den Sitzungen einladen.

 

9.7 Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse des Landesverbandes und der eingesetzten Kommissionen

sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

9.8 Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

 

9.9 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die beiden StellvertreterInnen. Je

zwei gemeinsam vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

 

9.10 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der Aufgaben, Vertretungsrecht und Zuständigkeiten

zu regeln sind.

 

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

 

10.1 Der Vorstand beschließt in allen Verbandsangelegenheiten, die nach der Satzung nicht der Delegiertenversammlung

oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind.

 

10.2 Der Vorstand legt Fachfragen von besonderer Bedeutung, soweit sie nicht gemäß § 8,1 dieser

Satzung von der Delegiertenversammlung behandelt werden müssen, vor der Beschlussfassung den

Orts- und Kreisverbänden vor.

 

10.3 Der Vorstand nominiert auf Vorschlag der Delegiertenversammlung die Personen, die in den

Fachausschüssen und der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände und in anderen Fachausschüssen

auf Verbandsebene mitarbeiten sollen.

 

10.4 Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen erforderlich sind und von Gerichts-, Finanz- oder

Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.

 

10.5 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er kann diese

auf eines der Vorstandsmitglieder oder eine/n GeschäftsführerIn übertragen. Bei der Einstellung von

MitarbeiterInnen ist deren Kompetenz durch Dienstanweisung festzulegen.

 

 

§ 11 Erweiterter Vorstand

 

11.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Landesvorstand und den Vorsitzenden der Orts- und

Kreisverbände.

 

11.2 Der erweiterte Vorstand berät verbandsrelevante und organisatorische Fragen des Verbandes. Er

beschließt in allen Verbandsangelegenheiten, die nach der Satzung nicht der Delegiertenversammlung

oder dem Vorstand vorbehalten sind. Er pflegt den Erfahrungsaustausch zwischen den Orts- und

Kreisverbänden und die überörtliche Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. Er unterstützt

den Vorstand und die Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. In personellen Angelegenheiten

ist der erweiterte Vorstand zu hören.

 

11.3 Er tagt mindestens zweimal jährlich. Der/die Landesvorsitzende lädt mit Angabe der Tagesordnung

die Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen ein.

 

11.4 Er ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Orts- und Kreisverbänden

verlangt wird.

 

11.5 Die Orts- und Kreisverbände können bei Verhinderungen der/des Vorsitzenden ein anderes Mitglied

ihres Verbandes mit der Vertretung betrauen.

 

 

§ 12 KassenprüferInnen

 

12.1 Die KassenprüferInnen prüfen die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung im Hinblick

auf die ordnungsgemäße buchhalterische und kassenmäßige Abwicklung finanzwirksamer Beschlüsse

und Geschäfte.

 

12.2 Der Bericht der KassenprüferInnen ist der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über

die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

 

 

§ 13 Beirat

 

13.1 Der Verband kann einen Beirat berufen. Er hat insbesondere die Aufgabe, den VAMV zu beraten

und seine Ziele und Aufgaben wirksam zu unterstützen.

 

13.2 In den Beirat sollen Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen

oder ihres beruflichen Könnens sowie ihres Rufes in der Öffentlichkeit, die Vereinsziele in der Öffentlichkeit

zu fördern bereit sind. Die Berufung in den Beirat setzt die Mitgliedschaft im Verband nicht voraus.

 

 

§ 14 Schlichtungsausschuss

 

Der Schlichtungsausschuss ist für verbandsinterne und mitgliedschaftliche Streitigkeiten zuständig.

Näheres regelt die Schlichtungsordnung. Diese wird von der Delegiertenversammlung verabschiedet.

Die Schlichtungsordnung ist Teil dieser Satzung.

 

 

§ 15 Kommissionen

 

Kommissionen können von der Delegiertenversammlung oder vom Vorstand im Einvernehmen mit

dem erweiterten Vorstand zur Beratung besonderer Angelegenheiten berufen werden. Der Auftrag der

Kommissionen wird zeitlich begrenzt. Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung können vom

Vorstand eingesetzte Kommissionen verlangen, dass nach § 11,2 verfahren wird.

 

 

§ 16 Geschäftsstelle

 

Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand bestellt eine/n GeschäftsführerIn und legt

dessen/deren Aufgabenbereich fest.

 

 

§ 17 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 18 Auflösung des Verbandes

 

18.1 Die Auflösung des Verbandes erfolgt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Delegiertenversammlungen

2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen. Zwischen den beiden Delegiertenversammlungen

muss eine Frist von einem Monat liegen.

 

18.2 Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen

an den Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., der es ausschließlich und unmittelbar

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Gelsenkirchen - 29.03.2009