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§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verband führt den Namen
"Verband alleinerziehender Mütter und
Väter, Landesverband
Nordrhein-Westfalen e. V.".
1.2 Sitz des Verbandes ist Essen.
1.3 Der Verband ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.
1.4 Der Verband ist Mitglied des
"Verbandes alleinerziehender Mütter und
Väter, Bundesverband e. V.".
§ 2 Zweck und Aufgaben des
Verbandes
2.1 Aufgabe des Verbandes ist es,
die Lage der Familien, insbesondere der Einelternfamilien, durch
umfassende Hilfen zu verbessern. Die
Hilfen umfassen Beratung und Auskunft in allen wirtschaftlichen,
pädagogischen und sonstigen
Angelegenheiten sowie die Durchführung von Modellprojekten
und Angeboten zur Verbesserung der
familiären Lebenssituation.
2.2 Zur Durchführung der Hilfen regt
der Verband die Einrichtung von Regionalzusammenschlüssen
(dies sind: Orts- und Kreisverbände
und Kontaktstellen) an und unterstützt diese in allen
wirtschaftlichen,
fachlichen und sonstigen
Angelegenheiten, die zur Durchführung und Sicherstellung der
örtlichen
Arbeit erforderlich sind.
2.3 Durch Stellungnahmen, Anregungen
und Empfehlungen wirkt der Verband im Rahmen der öffentlichen
Meinungsbildung bei der Vorbereitung
und Durchführung von Entscheidungen auf Landesebene
mit, die den Personenkreis der
alleinerziehenden Eltern und deren Kinder in ihren wirtschaftlichen,
rechtlichen, sozialen und sonstigen
Fragen betreffen.
2.4 Der Verband ist parteipolitisch,
weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verband verfolgt damit
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im
Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
3.2 Der Verband ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Verbandes dürfen nur für die
satzungsgemäßen Aufgaben verwandt werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keine Anteile aus
dem Verbandsvermögen. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Dem Verband gehören ordentliche
Mitglieder und Fördermitglieder an.
4.2 Mitglieder sind die in den
rechtlich selbständigen Orts- und Kreisverbänden in NRW
zusammengeschlossenen
Mütter und Väter.
4.3 Einzelmitglieder des Verbandes
können Mütter und Väter werden, die alleinsorgeberechtigt sind
bzw. die nach Trennung oder
Scheidung das gemeinsame Sorgerecht weiterführen. Mitglieder können
auch Personen sein, die die Ziele
und Zwecke des Verbandes bejahen und fördern.
4.4 Fördermitglieder können
natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und Zwecke
des
Verbandes bejahen und fördern. Sie
haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
4.5 Die Mitgliedschaft beginnt mit
Aufnahmebeschluss des Vorstandes des Landesverbandes.
4.6 Bei Ablehnung von
Aufnahmeanträgen ist die Berufung an die Delegiertenversammlung
möglich.
4.7 Die Mitgliedschaft erlischt
durch Austritt, Auflösung, Tod oder Ausschluss.
4.8 Der Austritt ist zum Ende des
Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich bis zum 30.09. des
Jahres
zu erklären, in dem der Austritt
erfolgen soll.
4.9 Der Ausschluss erfolgt auf
Antrag durch die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen
Stimmen.
§ 5 Beiträge
5.1 Die Einzelmitglieder und
Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Delegiertenversammlung. Orts- und
Kreisverbände zahlen eine Beitragsumlage entsprechend ihrer
Mitgliederzahl.
5.2 Die Orts- und Kreisverbände sind
verpflichtet, dem Landesverband jeweils zum 01.01. und 31.12.
des laufenden Geschäftsjahres eine
Mitgliederliste zuzuleiten, anhand derer die Berechnung der
Beitragsumlage
erfolgt.
5.3 Die Beitragsumlage wird als
Vorausleistung geschuldet. Sie berechnet sich nach dem
Mitgliederstand
zum 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres und ist bis spätestens 30.06. in Höhe von 50 v. H.
zu
zahlen. Eine endgültige Abrechnung
erfolgt nach dem Mitgliederstand zum 31.12. des laufenden
Geschäftsjahres.
Der Mitgliedsbeitrag berechnet sich
nach Anzahl der Monate im laufenden Geschäftsjahr,
in dem die Mitgliedschaft bestand.
5.4 Kommen Mitglieder gem. § 4 ihrer
Verpflichtung aus § 5.3 nicht nach, kann die
Landesdelegiertenversammlung
die Mitgliedschaftsrechte der
betroffenen Mitglieder für ruhend erklären. Die Beitragspflicht
besteht während des Ruhens weiter.
Ist die Verpflichtung aus § 5.3 bis zur nächstfolgenden
LDV nicht erfüllt, kann die LDV den
Ausschluss beschließen.
§ 6 Organe des Verbandes
6.1 Die Organe des Verbandes sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der erweiterte Vorstand
c) der Vorstand
d) der Schlichtungsausschuss
e) der Beirat
f) die KassenprüferInnen
6.2 Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung sind in den Organen des Verbandes zu
erörtern.
§ 7 Delegiertenversammlung
7.1 Die Delegiertenversammlung ist
das oberste Organ des Verbandes.
Sie ist verbandsöffentlich.
Sie besteht aus
1. dem Landesvorstand
2. je einem/einer Vorsitzenden der
Orts- und Kreisverbände
3. den von den Orts- und
Kreisverbänden zu wählenden Delegierten.
4. den von den Einzelmitgliedern zu
wählenden Delegierten.
Die Delegierten der Einzelmitglieder
werden in einer der Delegiertenversammlung vorhergehenden
Versammlung gewählt. Die Einladung
zur Delegiertenversammlung gilt als Einladung
zur Versammlung der
Einzelmitglieder. Gewählt werden können nur anwesende Mitglieder.
7.1.1 Der Delegiertenschlüssel ist
von der Delegiertenversammlung für die folgende
Delegiertenversammlung
festzulegen.
7.2 Die Landesdelegiertenversammlung
wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im
Jahr (spätestens 7 Wochen vor der
Bundesdelegiertenversammlung) einberufen. Die Einladung erfolgt
mit einer Frist von 12 Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Landesdelegiertenversammlung
ist auch einzuberufen, wenn ein
Drittel der Delegierten oder die Hälfte der Orts- und Kreisverbände
dies schriftlich, unter Angabe von
Gründen verlangt. Diese Einladung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von 4 Wochen.
7.3 Anträge, die in der
Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens
vier
Wochen vor der
Delegiertenversammlung bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes
vorliegen.
Anträge auf Änderung der Satzung
müssen in der Tagesordnung der Delegiertenversammlung gesondert
aufgeführt werden. Zusätzliche
Anträge zur Tagesordnung - ausgenommen Anträge auf Änderung
der Satzung -, die von der
Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, können mit ihrer
Zustimmung
behandelt werden.
7.4 Jede ordnungsgemäß einberufene
Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen
der Mehrheit der in der Versammlung
persönlich abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen
einer Mehrheit von 2/3 der
persönlich abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen.
7.5 Vor Eintritt in die Tagesordnung
wählt die Delegiertenversammlung eine Versammlungsleitung und
zwei ProtokollführerInnen. Die
Delegiertenversammlung
gibt sich eine Geschäftsordnung.
7.6 Über die Beschlüsse der
Delegiertenversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von
der
Versammlungsleitung und den
ProtokollführerInnen zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jeweils
6
Wochen nach der LDV den Orts- und
Kreisverbänden und Einzelmitgliedern vorzulegen. Das Protokoll
gilt als genehmigt, wenn nicht nach
weiteren 6 Wochen Widerspruch eingelegt wird. Über Widersprüche
entscheidet die
Delegiertenversammlung.
§ 8 Aufgaben der
Delegiertenversammlung
8.1 Die wichtigste Aufgabe der
Delegiertenversammlung ist die Erörterung grundsätzlicher Fragen im
Sinne § 2 Absatz 1 dieser Satzung.
8.2 Die Delegiertenversammlung hat
ferner insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlüsse im Sinne des § 2,2
dieser Satzung über die Arbeit des Landesverbandes zu fassen
b) den Vorstand zu wählen
c) die KassenprüferInnen zu wählen
sowie deren VertreterInnen, die Mitglieder des
Schlichtungsausschusses
zu wählen und den Beirat zu benennen
d) den Geschäftsbericht des
Vorstandes und den Bericht der KassenprüferInnen entgegenzunehmen
e) dem Vorstand Entlastung zu
erteilen
f) die Höhe der Beitragsumlage
festzusetzen
g) die von den Orts- und
Kreisverbänden und den Einzelmitgliedern gewählten Delegierten zur
Bundesdelegiertenversammlung des
VAMV zu bestätigen. Dazu ist deren persönliche Anwesenheit
erforderlich. Gewählte Delegierte
für die BDV sollen dann auch weiterhin stimmberechtigt
an der BDV teilnehmen können, wenn
sie aus schwerwiegenden Gründen verhindert sind,
an der LDV teil zu nehmen. Über den
Antrag einer stimmberechtigten Teilnahme an der BDV
entscheidet mehrheitlich die LDV.
h) Personen für die Mitarbeit in den
Ausschüssen der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände
und anderer Fachausschüsse auf
Verbandsebene vorzuschlagen
i) den Tagungsort für die nächste
Delegiertenversammlung festzulegen. Von dieser Vereinbarung
kann nur abgewichen werden, wenn der
ausrichtende Orts- und Kreisverband zurücktritt.
In diesem Falle hat die Festlegung
des neuen Tagungsortes durch den erweiterten Vorstand
zu erfolgen.
j) Beschlussfassung über
Angelegenheiten des § 5.4.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus dem/der
Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen, dem/der SchatzmeisterIn,
dem/der SchriftführerIn und bis zu
zwei BeisitzerInnen.
9.2 Der Vorstand wird jeweils für
zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
kann der erweiterte Vorstand
kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreise der
Mitglieder
bis zur nächsten
Delegiertenversammlung berufen. Dieses Mitglied ist voll
stimmberechtigt. Dieses
gilt nicht für Mitglieder, die gem.
§ 26 BGB den VAMV vertreten.
9.3 Der Vorstand lädt zu den
Sitzungen ein. Er muss den Vorstand binnen zwei Wochen einladen,
falls
dies von mindestens 3 seiner
Mitglieder verlangt wird. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen
soll
den Vorstandsmitgliedern unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor
Sitzungstermin
zugehen. In dringenden Fällen kann
der Vorstand in kürzerer Zeit einberufen werden.
Diese Einladung ist zu begründen.
9.4 Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er
beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit.
9.5 Beschlüsse des Vorstandes können
in Ausnahmefällen bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich
niederzulegen und von einem der
Vorstandsmitglieder gemäß § 9.9 zu unterschreiben.
9.6 Die Sitzungen des Vorstandes
sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Der Vorstand kann zur
Beratung
besonderer Angelegenheiten
sachverständige Personen zu den Sitzungen einladen.
9.7 Die Mitglieder der ständigen
Ausschüsse des Landesverbandes und der eingesetzten Kommissionen
sind berechtigt, mit beratender
Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
9.8 Nach Ablauf der Wahlperiode
bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
9.9 Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der/die Vorsitzende und die beiden StellvertreterInnen. Je
zwei gemeinsam vertreten den Verband
gerichtlich und außergerichtlich.
9.10 Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung in der Aufgaben, Vertretungsrecht und
Zuständigkeiten
zu regeln sind.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
10.1 Der Vorstand beschließt in
allen Verbandsangelegenheiten, die nach der Satzung nicht der
Delegiertenversammlung
oder dem erweiterten Vorstand
vorbehalten sind.
10.2 Der Vorstand legt Fachfragen
von besonderer Bedeutung, soweit sie nicht gemäß § 8,1 dieser
Satzung von der
Delegiertenversammlung behandelt werden müssen, vor der
Beschlussfassung den
Orts- und Kreisverbänden vor.
10.3 Der Vorstand nominiert auf
Vorschlag der Delegiertenversammlung die Personen, die in den
Fachausschüssen und der
Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände und in anderen
Fachausschüssen
auf Verbandsebene mitarbeiten
sollen.
10.4 Satzungsänderungen, die aus
formalen Gründen erforderlich sind und von Gerichts-, Finanz- oder
Aufsichtsbehörden verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus beschließen.
10.5 Dem Vorstand obliegt die
Führung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er kann diese
auf eines der Vorstandsmitglieder
oder eine/n GeschäftsführerIn übertragen. Bei der Einstellung von
MitarbeiterInnen ist deren Kompetenz
durch Dienstanweisung festzulegen.
§ 11 Erweiterter Vorstand
11.1 Der erweiterte Vorstand besteht
aus dem Landesvorstand und den Vorsitzenden der Orts- und
Kreisverbände.
11.2 Der erweiterte Vorstand berät
verbandsrelevante und organisatorische Fragen des Verbandes. Er
beschließt in allen
Verbandsangelegenheiten, die nach der Satzung nicht der
Delegiertenversammlung
oder dem Vorstand vorbehalten sind.
Er pflegt den Erfahrungsaustausch zwischen den Orts- und
Kreisverbänden und die überörtliche
Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. Er unterstützt
den Vorstand und die
Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. In personellen
Angelegenheiten
ist der erweiterte Vorstand zu
hören.
11.3 Er tagt mindestens zweimal
jährlich. Der/die Landesvorsitzende lädt mit Angabe der Tagesordnung
die Mitglieder mit einer Frist von
vier Wochen ein.
11.4 Er ist binnen drei Wochen
einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Orts- und Kreisverbänden
verlangt wird.
11.5 Die Orts- und Kreisverbände
können bei Verhinderungen der/des Vorsitzenden ein anderes Mitglied
ihres Verbandes mit der Vertretung
betrauen.
§ 12 KassenprüferInnen
12.1 Die KassenprüferInnen prüfen
die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung im Hinblick
auf die ordnungsgemäße
buchhalterische und kassenmäßige Abwicklung finanzwirksamer
Beschlüsse
und Geschäfte.
12.2 Der Bericht der
KassenprüferInnen ist der Delegiertenversammlung zur
Beschlussfassung über
die Entlastung des Vorstandes
vorzulegen.
§ 13 Beirat
13.1 Der Verband kann einen Beirat
berufen. Er hat insbesondere die Aufgabe, den VAMV zu beraten
und seine Ziele und Aufgaben wirksam
zu unterstützen.
13.2 In den Beirat sollen
Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer eigenen
Erfahrungen
oder ihres beruflichen Könnens sowie
ihres Rufes in der Öffentlichkeit, die Vereinsziele in der
Öffentlichkeit
zu fördern bereit sind. Die Berufung
in den Beirat setzt die Mitgliedschaft im Verband nicht voraus.
§ 14 Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss ist für
verbandsinterne und mitgliedschaftliche Streitigkeiten zuständig.
Näheres regelt die
Schlichtungsordnung. Diese wird von der Delegiertenversammlung
verabschiedet.
Die Schlichtungsordnung ist Teil
dieser Satzung.
§ 15 Kommissionen
Kommissionen können von der
Delegiertenversammlung oder vom Vorstand im Einvernehmen mit
dem erweiterten Vorstand zur
Beratung besonderer Angelegenheiten berufen werden. Der Auftrag der
Kommissionen wird zeitlich begrenzt.
Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung können vom
Vorstand eingesetzte Kommissionen
verlangen, dass nach § 11,2 verfahren wird.
§ 16 Geschäftsstelle
Der Verband unterhält eine
Geschäftsstelle. Der Vorstand bestellt eine/n GeschäftsführerIn und
legt
dessen/deren Aufgabenbereich fest.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 18 Auflösung des Verbandes
18.1 Die Auflösung des Verbandes
erfolgt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Delegiertenversammlungen
2/3 der abgegebenen Stimmen für die
Auflösung stimmen. Zwischen den beiden Delegiertenversammlungen
muss eine Frist von einem Monat
liegen.
18.2 Bei Auflösung des Verbandes
oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen
an den Bundesverband
alleinerziehender Mütter und Väter e.V., der es ausschließlich und
unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen auf der
Mitgliederversammlung in Gelsenkirchen - 29.03.2009 |