Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.

Verband allein erziehender Mütter und Väter
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Unterhaltsrecht einfach erklärt: Wann du Unterhalt bekommst, wie viel es sein kann und was du selbst tun kannst

Unterhalt kann Sicherheit bringen – gerade nach Trennung, wenn sowieso schon viel auf dir lastet. In diesem Artikel erfährst du, wann du Unterhalt bekommst, wovon die Höhe abhängt und wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist.

Alles Wichtige auf einen Blick

  • Kindesunterhalt steht deinem Kind zu; die Höhe orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle
  • ausschlaggebend sind: Einkommen des anderen Elternteils und Alter des Kindes
  • Wenn Zahlungen fehlen: Unterhaltsvorschuss möglich (2025: je nach Alter des Kindes 227/299/394 Euro)
  • dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht ein Selbstbehalt zu (bleibt 2025 unverändert: 1.750 / 1.450 / 1.200 Euro)

Deine nächsten Schritte

  • Schriftlich um regelmäßigen Zahlbetrag bitten und eine Frist setzen.
  • Zahlungen dokumentieren: Was kommt wann, was fehlt, was ist vereinbart?
  • Wenn nichts kommt: Unterhaltsvorschuss prüfen und beim Jugendamt (Beistandschafte) oder Anwalt nach Unterstützung fragen.

Wir kämpfen für deine Rechte!

Wir sind der Alleinerziehenden-Verein VAMV NRW. Wir kämpfen seit 50 Jahren für die Rechte Alleinerziehender und ihrer Kinder. Wir fordern ein Ende der Benachteiligungen und die Anerkennung als gleichberechtigte Familienform.

Keine Nachteile für Alleinerziehende!

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Wann bekomme ich Unterhalt? 

Als Alleinerziehendenverband hören wir das oft: Du willst Stabilität für dein Kind nach der Trennung, aber Zahlungen kommen gar nicht oder unregelmäßig. Kindesunterhalt steht deinem Kind zu. Wenn der andere Elternteil nicht (regelmäßig) zahlt, kann Unterhaltsvorschuss einspringen.

Wovon hängt ab, wie viel Unterhalt es gibt?

Meist richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Ab Januar 2025 gelten neue Sätze. Gezahlt wird nur der Zahlbetrag: Vom Tabellenbetrag wird (ein Teil oder das ganze) Kindergeld abgezogen (bei Minderjährigen der hälftige Anteil, bei Volljährigen das volle Kindergeld). Das Kindergeld liegt seit 1. Januar 2025 bei 255 Euro pro Kind. Wichtig ist auch der Selbstbehalt der zahlenden Person (2025 unverändert): angemessen 1.750 Euro, notwendig 1.450 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.200 Euro (nicht erwerbstätig).

zur Düsseldorfer Tabelle 2026

Wenn kein Unterhalt kommt: Unterhaltsvorschuss (2025) 

Unterhaltsvorschuss gibt es, wenn kein oder zu wenig Unterhalt kommt. Die Höhe richtet sich nach em Alter des Kindes. Unterhaltsvorschuss beantragst du bei der Unterhaltsvorschusskasse.

2025: 0–5 Jahre 227 Euro/Monat, 6–11 Jahre 299 Euro, 12–17 Jahre 394 Euro.

Für 12–17-Jährige gelten Extra-Regeln (z.B. kein SGB II fürs Kind oder du verdienst im SGB II mind. 600 Euro brutto).

Unterhalt: Was kannst du selbst tun – Schritt für Schritt

  • Fordere den anderen Elternteil schriftlich auf, dir Kindesunterhalt zu zahlen.
  • Formuliere klar: „Bitte überweise ab dem nächsten 1. des Monats den Kindesunterhalt in Höhe von [Zahl] Euro für unser Kind.“
  • Bis Unterhalt fließt: Prüfe Absicherung durch Unterhaltsvorschuss und ggf. Kinderzuschlag/Wohngeld.

Unterhalt: Wann gehe ich zum Anwalt – und wann nicht?

Ein Anwalt ist oft sinnvoll, wenn es um Streit über Einkommen, Auskünfte, Rückstände oder eine verbindliche Regelung geht. Wenn ihr euch einigen könnt, ist er nicht unbedingt notwendig.

Alternativ kann auch das Jugendamt (Beistandschaft) bei der Einforderung und Berechnung helfen.

WAs du auf jeden Fall tun solltest - auch bei Einigung: Lass den Unterhalt im Jugendamt "titulieren" (Urkundsbeamter). Dann kannst du ihn direkt vollstrecken, wenn er nicht mehr freiwillig gezahlt wird.

Kindesunterhalt zahlt der andere Elternteil. Unterhaltsvorschuss zahlt der Staat, wenn kein oder nicht genug Unterhalt kommt.

Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des Kindergeldanteils vom Betrag der Düsseldorfer Tabelle: bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld anteilig (hälftig) berücksichtigt, bei volljährigen das volle Kindergeld.

0–5 Jahre: 227 Euro/Monat. 6–11 Jahre: 299 Euro/Monat. 12–17 Jahre: 394 Euro/Monat.

Das ist der Betrag, der der unterhaltspflichtigen Person mindestens zum Leben bleiben soll. 2025: angemessen 1.750 Euro, notwendig 1.450 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.200 Euro (nicht erwerbstätig).

Ja. Er wird zu 100% auf SGB II-Leistungen angerechnet, zu 45% als Einkommen auf den Kinderzuschlag und als Teil des Haushaltseinkommens beim Wohngeld berücksichtigt.

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