Welche Hilfen gibt es für Alleinerziehende in der Corona-Krise? Wo und welche Unterstützungsleistungen können Alleinerziehende erhalten und wo können sie diese beantragen? Was passiert, wenn Alleinerziehende oder ihre Kinder plötzlich unter Quarantäne stehen? Wann greifen Lohnersatzleistungen und wo können diese beantragt werden? Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Kinderkrankentage bei Kita- und Schulschließungen
Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass gesetzlich versicherte Alleinerziehende im Jahr 2021 pro Kind 40 statt 20 Tage Kinderkrankengeld beantragen können, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Was ist jetzt zu tun?
Hier ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Das Bundesgesundheitsministerium hat ein sehr umfangreiches FAQ zu den Kinderkrankentagen veröffentlicht.
Nicht gesetzlich Versicherte wie Selbständige und Freiberufler, sonstige Privatversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld sowie gesetzlich Versicherte mit privat versichertem Kind sind durch die Regelungen des Bundes leider nicht anspruchsberechtigt. Hier sorgt die Landesregierungvon Nordrhein-Westfalen dafür, dass diese Lücke geschlossen wird. Für Personengruppen, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen haben, wurde ein besonderes Programm zur „Betreuungsentschädigung“ geschaffen. Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren häuslich betreut wird. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, ist unschädlich. Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallsentschädigung pro Kind (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro. Anträge können ab Februar 2021 bei den Bezirksregierungen gestellt werden.
Umgang bei Kontaktbeschränkungen
Das Land NRW hat die Kontaktbeschränkungen in der Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Es gibt nun Ausnahmen, die von der strengen 1+1 Regel (ein Haushalt + eine weitere Person) gemacht werden, davon ist auch der Umgang in Trennungsfamilien betroffen. Die eigenen Kinder dürfen demnach zum Treffen mit einem anderen Haushalt mitgenommen werden.
Wörtlich lautet die Regel in NRW: "Beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann", dürfe der Mindestabstand unterschritten werden.
Die zweite Ausnahme lautet: Der Mindestabstand darf auch unterschritten werden, "wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten". Die strenge Auslegung der 1+1-Regel hätte sonst bedeutet, dass etwa getrennt lebende Väter oder Mütter nur eines ihrer Kinder hätten treffen dürfen. Auch Treffen zweier Mütter mit ihren Kindern beispielsweise auf einem Spielplatz wären ohne die Ausnahme nicht möglich gewesen, werden durch die Ausnahme in der NRW-Verordnung aber ermöglicht.
Umgang in der Corona-Krise
Die Maßnahmern zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen auch den Umgang. Getrennt lebende Eltern müssen entscheiden, ob der Umgang wie gewohnt stattfinden kann oder coronabedingt angepasst werden muss. Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat FAQ online gestellt, was die Coronakrise für das Sorge- und Umgangsrecht in Trennungsfamilien bedeutet.
Die Empfehlung, soziale Kontakte weitestgehend zu meiden, bezieht sich laut Ministerium nicht auf die Kernfamilie, wenn Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Bestehende Umgangsregelungen und gerichtliche Umgangsentscheidungen gelten grundsätzlich auch trotz Coronakrise weiter, können jedoch an die aktuelle Situation angepasst werden. Eltern sind aufgerufen, unter den gegebenen Umständen einvernehmlich vernünftige Lösungen zu finden. Gerade in dieser aktuellen Krise sollte die gegenseitige Unterstützung im Vordergrund stehen.
Hier geht es zu den FAQ Umgang des Bundesjustizministeriums
Lohnentschädigung bei Quarantäne
Bei vorübergehender Schließung von Kitas und Schulen oder Quarantäne eines betreuungsbedürftigen Kindes haben Eltern Anspruch auf eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Voraussetzungen für die Lohnersatzleistung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG §56):
Die Entschädigungszahlungen betragen in der Regel 67 Prozent des Verdienstausfalls (höchstens 2.016 Euro pro Monat).
Hier beantwortet der Landschaftsverband Rheinland (LVR) Fragen zum Lohnersatz
Lohnfortzahlung bei plötzlich wegfallender Kinderbetreuung
Kinder werden häufig sehr plötzlich unter Quarantäne gestellt und nach Hause geschickt. Die Eltern müssen die Betreuung übernehmen. Eine Berufstätigkeit ist dann oft nicht mehr möglich. Solange den Eltern aber kein Schreiben des Gesundheitsamts vorliegt zur "Häuslichen Absonderung gemäß §29ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können diese beziehungsweise deren Arbeitgeber keine Lohnersatzleistungen nach §56 IfSG beantragen.
In diesem Fall greift § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) "Vorübergehende Verhinderung". Dort steht: Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn die Verhinderung nur eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" andauert. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage.
Hier ausführlichere Informationen zum Anspruch auf Lohnfortzahlung bei plötzlich wegfallender Kinderbetreuung
Plötzlich in Quarantäne: So klappt es mit der Lohnfortzahlung
Es häufen sich die Nachrichten, dass Kinder sehr plötzlich unter Quarantäne stehen und nach Hause geschickt werden. Hier müssen dann die Eltern die Betreuung übernehmen. Eine Berufstätigkeit ist dann in den meisten Fällen nicht mehr möglich. Solange den Eltern aber kein Schreiben des Gesundheitsamts vorliegt zur "Häuslichen Absonderung gemäß §29ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können diese beziehungsweise deren Arbeitgeber keine Lohnersatzleistungen nach §56 IfSG beantragen.
In diesem Fall greift § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) "Vorübergehende Verhinderung". Dort steht: Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn die Verhinderung nur eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" andauert. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage.
Lagebericht zur Situation Alleinerziehender in der Corona-Krise
Der Verband allein erziehender Mütter und Väter Landesverband NRW (VAMV NRW) hat einen Lagebericht zur Situation von Alleinerziehenden in der Corona-Krise veröffentlicht. Unser Lagebericht veranschaulicht, warum die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Alleinerziehende ungleich härter getroffen haben. Eine wichtige Quelle dafür waren die mehr als 1000 Anrufe bei unserer Corona Krisenhotline. Wir haben dort Alleinerziehende Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen, finanziellen Hilfen gegeben und eine psycho-soziale Beratung geleistet.
Download Lagebericht Situation von Alleinerziehenden in der Corona-Krise
VAMV NRW Corona Linksammlung
Zusammenstellung des VAMV Bundesverbands:
Hartz4-Rechner:
Wohngeldrechner:
Kinderzuschlagsrechner:
FAQ des Landes NRW zum Corona-Virus (Umgang, Kinderbetreuung, Arbeitnehmer etc.)
Umgangsfragen:
Fragen zum Arbeitsrecht:
Minijob neben Kurzarbeit
Das Antragstellung ist ausschließlich auf elektronischem Wege möglich. Detaillierte Informationen zur Antragsstellung gibt es:
Fragen zur Grundsicherung
Infos für Mieter*innen
Infos Verbraucherzentrale „Wenn das Geld knapp wird“
Infos für Studierende:
Infos zum Arbeitsrecht:
Der Austausch mit Gleichgesinnten kann helfen und stärken. Du findest andere Alleinerziehende aus NRW in unserer Facebook-Gruppe Alleinerziehenden-Treffs in NRW