Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.

Verband allein erziehender Mütter und Väter
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende: Welche Hilfen dir nach der Trennung zustehen

Wenn nach einer Trennung das Geld knapp wird, zählt vor allem eins: schnell wieder Boden unter den Füßen bekommen – mit Leistungen, die dir und deinem Kind zustehen. In diesem Artikel erfährst du, welche Hilfen es gibt, wie sie zusammenhängen und was du als Nächstes tun kannst.

Alles Wichtige auf einen Blick

  • Kindergeld: 259 € pro Kind (seit 01.01.2026) + ggf. Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
  • Wenn Unterhalt fehlt: Unterhaltsvorschuss 227/299/394 € (je nach Alter)
  • Bei kleinem Einkommen oft wichtig: Kinderzuschlag bis 297 € pro Kind + ggf. Wohngeld 
  • Wenn es trotzdem nicht reicht: Bürgergeld (SGB II) auch aufstockend, mit Mehrbedarf für Alleinerziehende

Deine nächsten Schritte

  • Sammle deine Basis-Unterlagen: Einkommensnachweise, Mietkosten, Kindergeld/Unterhalt, Kontoauszüge.
  • Prüfe die Reihenfolge: erst Kinderzuschlag + Wohngeld (wenn damit SGB II vermieden wird), sonst Bürgergeld – auch aufstockend.
  • Hol dir Unterstützung beim Antrag: Eine Sozialberatung kann Anrechnungen und Mehrbedarfe mit dir durchgehen und Zeit sparen.

Einstieg: Erstmal sortieren

 

Nach einer Trennung ist oft alles gleichzeitig da: Sorge ums Kind, neue Wohnung, weniger Geld, viele Anträge. Wir als Alleinerziehenen-Verein hören das häufig. Wichtig ist: Es gibt mehrere Leistungen, die sich ergänzen – und du kannst Schritt für Schritt prüfen, was zu dir passt.

Kindergeld und Kindesunterhalt: das Fundament

 

Kindergeld beträgt seit dem 01.01.2026 259 Euro pro Kind. Es wird in der Regel an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind gemeldet ist.

Dazu kommt ein Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt, wenn der andere Elternteil leistungsfähig ist. Die Zahlbeträge richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Das Kindergeld wird dabei anteilig berücksichtigt (bei Minderjährigen hälftig).

Unterhaltsvorschuss (UV oder UVG): wenn Unterhalt fehlt oder unregelmäßig kommt

 

Wenn kein Unterhalt kommt (oder zu wenig), kann Unterhaltsvorschuss einspringen. 2026 sind das: 227 Euro (0–5), 299 Euro (6–11), 394 Euro (12–17) pro Monat. Für Kinder von 12–17 gilt der Anspruch nur, wenn fürs Kind keine SGB II-Leistungen bezogen werden, mit dem Vorschuss Hilfebedürftigkeit vermieden wird oder du im SGB II mindestens 600 Euro brutto verdienst. Wichtig: Unterhaltszahlungen werden angerechnet.

Kinderzuschlag (KiZ): bis zu 297 Euro pro Kind – oft der beste „Zwischenschritt“

 

Kinderzuschlag gibt es für Kinder unter 25 Jahre, die bei dir leben und Kindergeld bekommen. Voraussetzung ist u. a., dass du durch Einkommen + KiZ (und evtl. Wohngeld) den Bezug von Bürgergeld vermeiden kannst und das Kind nicht verheiratet/verpartnert ist.

Maximal sind es 297 Euro pro Kind/Monat. Grundlage ist dein Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate. KiZ kannst du nur bis zu 6 Monate rückwirkend beantragen.

Wohngeld: seit 2023 deutlich verbessert – neu prüfen lohnt sich

 

Wohngeld hilft, wenn deine Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen hoch sind. Seit 01.2023 ist es deutlich erhöht (u. a. mit Heizkosten- und Klimakomponente). Deshalb lohnt sich ein neuer Antrag, auch wenn du früher abgelehnt wurdest. Grob gilt: Dein Einkommen muss in der Regel Miete, warme Betriebskosten und Sozialversicherungen tragen und zusätzlich für 80% des SGB II-Regelbedarfs der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder reichen.

Bürgergeld (SGB II): auch möglich, wenn du arbeitest (aufstockend möglich)

 

Wenn es anders nicht reicht, ist Bürgergeld da – auch aufstockend, z. B. bei Teilzeit. Regelbedarf 2026: 563 Euro für Alleinerziehende; Kinder: 357 Euro (0–5), 390 Euro (6–13), 471 Euro (14–17) plus 25 Euro Kindersofortzuschlag. Dazu kommen Miete (Kosten der Unterkunft) und oft der Mehrbedarf für Alleinerziehende, gestaffelt nach Anzahl und Alter der Kinder, z. B. 202,68 Euro für 1 Kind unter 7 oder 2 Kinder unter 16 Jahren.

Entlastung über die Steuer: Steuerklasse II

 

Wenn du mit mindestens einem Kind ohne weitere erwachsene Person im Haushalt lebst und Kindergeld bekommst, kann Steuerklasse II wichtig sein. Der Entlastungsbetrag liegt bei 4.260 Euro/Jahr plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und ergibt ein höheres Nettoeinkommen als in Steuerklasse I.

Extras für dein Kind: Bildung und Teilhabe + Kita

 

Wenn du KiZ, Wohngeld oder SGB II bekommst, können Zusatzleistungen helfen. Im Bildungs- und Teilhabepaket liegt der Schulbedarf 2025 bei 130 Euro im ersten und 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr. Es können Klassenfahrten, Vereinsbeiträge und Mittagessen übernommen werden. Außerdem kann kostenfreie Kindertagesbetreuung unabhängig vom Wohnort beantragt werden.

Wie Beratung dir Zeit, Nerven und Geld sparen kann

 

Oft ist die größte Frage: „Was beantrage ich zuerst – KiZ/Wohngeld oder Bürgergeld?“ Eine Beratung kann mit dir die Reihenfolge sortieren, Unterlagen checken und typische Stolperstellen vermeiden (z. B. Anrechnungen von Unterhalt/Unterhaltsvorschuss). Über den Hilfe-Finder findest du NRW-weit passende Beratungsstellen, die dich unterstützen könne. 

Ja. Bürgergeld kann auch „aufstockend“ gezahlt werden, wenn dein Einkommen z. B. bei Teilzeit nicht für dich und dein Kind reicht.

Ja, aber nur für maximal 6 Monate rückwirkend.

Ja. Er wird zu 100% auf SGB II-Leistungen angerechnet, zu 45% als Einkommen auf den Kinderzuschlag und als Teil des Haushaltseinkommens beim Wohngeld berücksichtigt.

Das ist ein zusätzlicher Betrag zum Regelbedarf (§ 21 SGB II). Die Höhe hängt von Anzahl und Alter der Kinder ab, z. B. 202,68 Euro bei 1 Kind unter 7 oder 2 Kinder unter 16 Jahren.

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