Wir setzen uns dafür ein, dass das Unterhaltsrecht Betreuungskonstellationen realistisch abbildet, ohne neue Konflikte zu erzeugen. Beim paritätischen Wechselmodell müssen die Bedarfe der Kinder in beiden Haushalten gesichert sein. Dafür braucht es eine faire gesetzliche Regelung, die bei einer Barunterhaltspflicht beider Elternteile verhindert, dass die Lebensstandards der Kinder in den beiden Haushalten zu stark auseinanderdriften.
Gleichzeitig sehen wir: Wer wegen familienbedingter Nachteile zunächst nicht in der Lage ist, Barunterhalt in angemessenem Umfang zu leisten, braucht Zeit und Gelegenheit, um am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Wir fordern daher eine Übergangsfrist, bevor eine Barunterhaltspflicht im paritätischen Wechselmodell greift. Zudem müssen Mehrkosten, die durch das Wechselmodell entstehen, pauschal berücksichtigt werden. Beim Kindergeld halten wir daran fest, dass es beiden Elternteilen je zur Hälfte zusteht. Eine Barunterhaltspflicht beider Eltern ist aus unserer Sicht auf das paritätische Wechselmodell zu begrenzen.
Für erweiterten Umgang braucht es aus unserer Sicht ein Stufenmodell im Unterhaltsrecht. Der mitbetreuende Elternteil bleibt grundsätzlich barunterhaltspflichtig, weil der alleinerziehende Elternteil trotz mehr Umgang weiterhin den Hauptteil der Alltagsorganisation trägt und seine Erwerbsspielräume begrenzt bleiben. Wir wollen vermeiden, dass Eltern über Stunden feilschen, weil jede Betreuungsstunde als Unterhaltsargument genutzt wird. Moderate Anpassungen über Einkommensgruppen können Betreuungsanteile berücksichtigen, dürfen aber nicht dort kürzen, wo Kosten am Lebensmittelpunkt der Kinder gar nicht wegfallen: Fixkosten, notwendige Anschaffungen oder laufende Ausgaben bleiben bestehen.