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23.04.2021

Notbetreuung: Vorlage Eigenerklärung bei Bedarf

NRW-Familienminister Joachim Stamp folgt unserer Aufforderung, Eltern entscheiden zu lassen, ob sie ihre Kinder auch bei hohen Inzidenzen in die Betreuung geben wollen oder nicht. Die sogenannte Bundesnotbremse gibt vor, dass bei einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Kreis oder einer Stadt nur noch eine Notbetreuung möglich ist. Wie diese Notbetreuung umgesetzt wird, liegt in der Verantwortung der Bundesländer.

In Nordrhein-Westfalen wird Betreuung in der Kindertagespflege und anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als „bedarfsorientierte Notbetreuung“ definiert. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist. Das NRW-Familienministerium fordert Eltern auf, die Kinder möglichst nicht in die Betreuung zu geben, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Eltern beziehungsweise deren Kinder haben aber Anspruch auf Betreuung, und zwar:

  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist;
  • Kinder aus belasteten Lebenslagen;
  • Kinder mit Behinderungen;
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

 

Eltern, die das nicht möchten, haben die Möglichkeit, ihre Kinder zuhause zu betreuen und als Lohnersatz Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse zu beantragen. Die Kinderkrankentage können während der Pandemie auch für die Betreuung gesunder Kinder genutzt werden. wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Alleinerziehenden Eltern stehen 60 Kinderkrankentage zur Verfügung.

Hier hat das Bundesfamilienministerium wichtige Informationen zum Kinderkrankengeld zusammengetragen.

Der VAMV NRW begrüßt die Erhöhung der Kinderkrankentages. Fordert aber ein Heraufsetzen der Altersgrenze auf 14 Jahren und eine Aufstockung des Lohnersatzes auf 100 Prozent des Nettolohns bei kleinen Einkommen.

Hier geht es zur Pressemeldung des VAMV NRW zu den Kinderkrankentagen

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