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26.11.2020

Corona-Sonderurlaub: Minimalkompromiss ist enttäuschend

Was tun, wenn die Ferien um einige unterrichtsfreie Tage verlängert werden? Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Der ausgehandelte Minimalkompromiss des Bundeskabinetts ist aus Sicht des VAMV NRW allerdings enttäuschend. "Statt des angekündigten bezahlten Sonderurlaubs gibt es wieder eine komplizierte Leistung, die von drei Viertel aller Eltern gar nicht gekannt wird (siehe Elternbefragung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend). "Wer im Home Office arbeiten kann, hat keinen Anspruch auf die Lohnersatzleistung", kritisiert Nicola Stroop, Vorstand des VAMV NRW, weiter. "Die Vereinbarkeit geht erneut vor allem zu Lasten der berufstätigen Mütter, die die Doppelbelastung aus Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung stemmen sollen."

Eltern haben laut der Ergänzung im Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Regelung gilt bereits jetzt, wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.