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21.03.2022

Zusätzliche Corona-Kinderkrankentage bleiben

21.03.2022 Alleinerziehende haben damit weiterhin 60 Kinderkrankentage pro Kind und bei mehreren Kindern maximal 130 Tage. Die 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt ist. Mit der am 23. April in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 weiter ausgeweitet.

Der VAMV hatte in einer Pressemeldung gefordert, die zusätzlichen Corona-Kinderkrankentage auch über die ursprüngliche Frist am 19.03. hinaus zu verlängern. „Schulen und Kitas sind weiterhin von einem Normalbetrieb weit entfernt", sagte die VAMV-Bundesvorsitzende Daniela Jaspers. "Viele Kinder befinden sich derzeit in Quarantäne, weil in Kita oder Schule jemand positiv getestet wurde. Hohe Krankenstände führen zu erheblichen Einschränkungen und Ausfällen im Betreuungsangebot. Notwendig ist ein Fortbestehen der zusätzlichen Corona-Kinderkrankentage über den 19. März hinaus."

Das Kinderkrankengeld soll berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Ein Anspruch auf das erweiterte pandemiebedingte Kinderkrankengeld besteht nicht nur dann, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist. Das gilt unter anderem dann, wenn die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzbetreuung untersagt ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern können einen Entschädigungsanspruch nach §56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?

Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Gilt der Anspruch auch, wenn Eltern neben der Kinderbetreuung im Homeoffice arbeiten könnten?

Ja. Ein Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Wie und wo wird das Geld beantragt?

Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Besteht parallel Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?

Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.