07.03.2022 In Trennungsfamilien haben beide sorgeberechtigten Elternteile Anspruch auf Kinderkrankentage, unabhängig davon, an welcher Adresse das Kind gemeldet ist. Kinderkrankentage können bei Bedarf auch zwischen den Elternteilen aufgeteilt beziehungsweise übertragen werden. Eine alleinerziehende Mutter hatte sich an die Hotline für Alleinerziehende gewandt, da die Krankenkasse dem sorgeberechtigten Vater verweigert hatte, Kinderkrankenktage in Anspruch nehmen zu können. Wir haben bei den gesetzlichen Krankenversicherungen nachgefragt.
Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht haben beide einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für maximal 10 Arbeitstage bzw. bei mehreren Kinder für insgesamt 25 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Sind beide Elternteile berufstätig und kommt sonst niemand als für die Pflege geeignete Person in Betracht, können grundsätzlich die Eltern entscheiden, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt. Voraussetzungen dafür sind:
Eine alleinerziehende Mutter hatte sich an die Hotline für Alleinerziehende gewandt, da sie ihre Kinderkrankentage an den sorgeberchtigten Vater abgeben wollte. Die Krankenkasse hatte die Bitte abgelehnt, da das Kind seinen Lebensschwerpunkt bei der Mutter hat. Wir haben daraufhin die Krankenversicherungen angeschrieben und um Aufklärung gebeten. Weitere Informationen zu den Kinderkrankentagen und zu den Grundsätzen der Gesetzlichen Kranenversicherungen gibt es hier: